NEUES GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG)

Ab 01. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es enthält u. a. Einschränkungen für Ölheizungen ab 01. Januar 2026. Viele Hausbesitzer sind verunsichert und fragen sich: Darf ich meine Ölheizung weiter nutzen? Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt

1. Darf ich meine Ölheizung weiterhin nutzen?

Ja, Sie können Ihre Ölheizung weiter nutzen, auch über das Jahr 2025 hinaus.

2. Kann ich künftig einen neuen Ölheizkessel einbauen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bis 31. Dezember 2025 können Sie Ihren alten Ölheizungskessel gegen ein neues effizientes Ölbrennwertgerät austauschen. Danach können Sie eine Ölheizung nur noch als Hybridlösung unter Einbindung erneuerbarer Energien einbauen. Als Hybridlösung kann z. B. ein Brennwertgerät + Solarthermie + Pufferspeicher installiert werden.

Es gibt Ausnahmen: Wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz hergestellt werden kann und eine Hybridlösung technisch nicht möglich ist oder zu unbilliger Härte führt, dürfen Sie eine alte Ölheizung durch einen neuen Ölbrennwertkessel ersetzen (ohne erneuerbare Energien zu nutzen).

Sie haben bereits eine Hybridlösung installiert? Auch in diesem Fall kann ein bestehender Ölheizungskessel durch einen neuen Kessel ersetzt werden.

3. Welche Alternativen habe ich?

Sie können zu Erdgas, Fern- bzw. Nahwärme (falls Anschluss möglich), Strom oder Biomasse (Pellet, Hackschnitzel oder Scheitholz) wechseln und ggf. weitere erneuerbare Energien einbinden. Lassen Sie sich von einem Schornsteinfeger / Energieberater zu den verschiedenen Möglichkeiten und entsprechenden Fördermittel beraten.

4. Ist der Einbau einer Ölheizung auch im Neubau noch möglich?

Ja, unter bestimmten Auflagen. Im Neubau dürfen nach dem 01. Januar 2026 Ölheizungen nur noch als Hybridsystem unter Einbindung erneuerbarer Energien eingebaut werden.

5. Wo kann ich Fördermittel beantragen?

Fördermittel sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhältlich. Alternativ können sich Eigentümer von selbst bewohnten Einfamilienhäusern ab 1. Januar 2020 für eine steuerliche Abschreibung entscheiden.

WAS WIRD ZUKÜNFTIG GEFÖRDERT?
Klimafreundliche Heiztechnik: Für Ölbrennwertgeräte ist derzeit keine Förderung vorgesehen. Gasbrennwertgeräte werden nur in Kombination mit erneuerbaren Energien gefördert (Hybridanlagen). Wie hoch der Anteil an erneuerbaren Energien sein muss, ist vorgeschrieben. Für Biomasseanlagen oder Wärmepumpen sind ebenfalls Zuschüsse bei BAFA und KfW erhältlich.

WAS ÄNDERT SICH NOCH?
Energieausweis: Die Energieausweispflichten werden erweitert und verschärft. Bei Verkauf oder Vermietung müssen Sie unaufgefordert einen Energieausweis vorlegen. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. In Immobilienanzeigen müssen u. a. die Art des Energieausweises, der Energieverbrauchs- oder -bedarfswert sowie die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Auch im Neubau muss nach Bezug ein aktueller Energieausweis ausgestellt werden. Denken Sie daran: Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren!

Es gibt zahlreiche Fördermöglichkeiten.

Doch welche kommen für Sie in Frage? Wie und wo erhalten Sie die bestmögliche Förderung?

Fragen Sie Ihren Schornsteinfeger nach einer Energieberatung: Als qualifizierter Energieberater stellt er Energieausweise und individuelle Sanierungsfahrpläne aus, berät zu aktuellen Förderangeboten und übernimmt für Sie die Antragstellung.

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